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Blog · 23. September 2026

EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Muss ich meinen Onlineshop jetzt zusperren?

EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Muss ich meinen Onlineshop jetzt zusperren?

EU-Verpackungsverordnung: Muss ich meinen Onlineshop jetzt zusperren?

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung – die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40). Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also auch in Österreich, ohne dass ein nationales Gesetz dazwischengeschaltet wäre.

Seither erreichen uns Anfragen von Kundinnen und Kunden, die ihren Onlineshop deaktivieren wollen, weil sie die neuen Auflagen nicht erfüllen können. In den meisten Fällen ist das nicht nötig. Der eigentliche Stolperstein ist nicht der Shop – es ist der Versand ins EU-Ausland.

Wir haben die Regeln für Sie aufbereitet und daraus eine Checkliste gemacht.


Welche Rolle haben Sie überhaupt?

Die PPWR verteilt die Pflichten nach Rollen. Bevor Sie irgendetwas umsetzen, klären Sie, welche davon auf Sie zutrifft:

  • Erzeuger: Sie bringen Verpackungen unter Ihrer eigenen Marke in Verkehr oder befüllen und konfektionieren selbst. Sie tragen die meisten Pflichten – Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Materialanforderungen.
  • Importeur: Sie führen Ware aus einem Nicht-EU-Land ein. Innereuropäische Einkäufe zählen hier ausdrücklich nicht.
  • Vertreiber: Sie verkaufen Ware weiter, die bereits verpackt zu Ihnen kommt. Das ist die Rolle mit den geringsten Pflichten – und die Rolle, in der die meisten Händlerinnen und Händler tatsächlich sind.

Checkliste 1: Sie versenden nur innerhalb Österreichs

Wenn Ihre Pakete das Land nicht verlassen, ist der Aufwand überschaubar:

  • Rolle festhalten. Notieren Sie schriftlich, dass Sie Vertreiber sind – und warum. Diese Einordnung ist die Grundlage für alles Weitere.
  • Verpackungen prüfen. Ist auf der Verpackung ein Hersteller oder Importeur angeführt? Als Vertreiber ist genau das Ihre Sorgfaltspflicht.
  • Lieferanten anschreiben. Holen Sie die Konformitätsunterlagen zu den Verpackungen ein, die Sie weitergeben, und legen Sie sie ab.
  • ARA-Lizenzierung aktuell halten. Die Entpflichtung über ein Sammel- und Verwertungssystem gibt es in Österreich seit Jahren. Daran ändert die PPWR nichts Neues.
  • Umweltwerbung kontrollieren. Aussagen wie „recycelbar“ oder „klimaneutral verpackt“ im Shop müssen zu den Unterlagen passen, die Sie tatsächlich haben.

Mehr ist es vorerst nicht. Ein rein österreichischer Shop muss wegen der PPWR nicht abgeschaltet werden.


Checkliste 2: Sie versenden in andere EU-Länder

Hier liegt der Knackpunkt – und zwar in Artikel 45 der PPWR. Wer in ein anderes EU-Land versendet, gilt dort als Inverkehrbringer von Verpackungen und muss die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllen:

  • Zielländer auflisten. In welche EU-Länder ist im letzten Jahr tatsächlich ein Paket gegangen?
  • Je Land registrieren. In jedem dieser Länder brauchen Sie eine Registrierung im nationalen Verpackungsregister – in Deutschland etwa LUCID.
  • Je Land einen Bevollmächtigten bestellen. Ohne Niederlassung im Zielland brauchen Sie dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.
  • Lizenzieren. Die Verpackungsmengen müssen im jeweiligen Land lizenziert und gemeldet werden.

Achtung, hier gibt es keine Bagatellgrenze. Schon ein einziges Paket pro Jahr in ein anderes EU-Land löst die volle Pflicht aus. Genau deshalb stellen derzeit viele kleine Shops ihren Auslandsversand ein.


Die Kleinstunternehmer-Ausnahme – und wo sie nicht hilft

Kleinstunternehmen – weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme – sind in mehreren Fällen von den Erzeugerpflichten befreit, etwa wenn sie fertig verpackte Ware zukaufen oder leere Standardverpackungen ohne eigenes Branding verwenden.

Zwei Einschränkungen sollten Sie kennen:

  • Die Befreiung gilt nicht, wenn Sie selbst konfektionieren oder befüllen. Dann sind Sie Erzeuger.
  • Von der Lizenzierung befreit die Ausnahme in keinem Fall – und beim Auslandsversand greift sie ohnehin nicht.

Was erst später kommt

Vieles von dem, worüber gerade geschrieben wird, ist noch gar nicht scharf:

  • Kennzeichnung mit Piktogrammen und QR-Code: frühestens ab 12. August 2028, abhängig von den Durchführungsrechtsakten.
  • Leerraumverhältnis von maximal 50 % bei Versandkartons: ab 2030.
  • Mindestanteile an Rezyklat: gestaffelt ab 2030.

Sie haben also Zeit, sich darauf vorzubereiten – aber die Registrierungspflichten beim Auslandsversand gelten jetzt.


Wenn der Auslandsversand zu aufwendig ist

Bevor Sie den ganzen Shop abschalten, gibt es drei mildere Wege:

  1. Versandländer auf Österreich einschränken. Löst das Problem vollständig, der Shop bleibt online, der Umsatz im Inland bleibt erhalten.
  2. Auslandsversand über einen EPR-Dienstleister abwickeln. Anbieter übernehmen Registrierung, Bevollmächtigung und Meldung als Paket – bei kleinen Mengen oft für einen überschaubaren Jahresbetrag je Land.
  3. Große oder erklärungsbedürftige Produkte auf Anfrage stellen. Sperrige Ware, die ohnehin meist abgeholt oder regional zugestellt wird, muss nicht im Warenkorb liegen. Ein Produktkatalog mit Anfrageformular hält die Produkte sichtbar, ohne dass ein Versandgeschäft daraus wird.

Wie Sie das in 1Tool abbilden

  • Im 1Tool Shopsystem hinterlegen Sie Versandkosten je Zielland – damit steuern Sie, in welche Länder überhaupt geliefert wird. Das eigene Erfolgstool liefert Ihnen die Auswertungen zu Verkaufs- und Kundenumsätzen, aus denen Sie die Mengen für eine Meldung ziehen.
  • Statt eines Warenkorbs können Sie sperrige Produkte über Kontakt- und Lead-Capture-Formulare anbieten: Kontaktdaten und Interesse landen direkt als Lead in Ihrem CRM, statt in einem Mailpostfach zu versanden.
  • Konformitätserklärungen und Lieferantenbestätigungen gehören ins Dokumentenmanagement – zentral abgelegt, mit Metadaten und Versionen, auffindbar, wenn jemand danach fragt.

Das Wichtigste in zwei Sätzen

Wer nur innerhalb Österreichs versendet, kann seinen Onlineshop bedenkenlos weiterbetreiben und muss vor allem seine Unterlagen in Ordnung bringen. Wer ins EU-Ausland liefert, muss sich in jedem Zielland registrieren und einen Bevollmächtigten bestellen – oder den Auslandsversand bewusst einstellen.

Dieser Beitrag ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre konkrete Situation von Ihrer Steuerberatung oder der Umweltberatung der Wirtschaftskammer bestätigen.