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Blog · 08. Oktober 2026

Neue Produkthaftung ab 9. Dezember 2026: Was KMU jetzt wissen müssen

Neue Produkthaftung ab 9. Dezember 2026: Was KMU jetzt wissen müssen

Am 9. Dezember 2026 ändert sich in der EU die Produkthaftung grundlegend. Die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 ersetzt eine Regelung aus dem Jahr 1985 – aus einer Zeit, in der „Produkt“ noch etwas war, das man in die Hand nehmen konnte.

Die Schlagzeilen klingen dramatisch: Software haftet, KI haftet, keine Obergrenzen mehr. In diesem Beitrag ordnen wir ohne Panikmache ein, was sich wirklich ändert, wer betroffen ist und was Sie als Unternehmen jetzt sinnvoll vorbereiten können.


Was ist Produkthaftung überhaupt?

Produkthaftung bedeutet: Wer ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die daraus entstehen – auch ohne Verschulden. Der Geschädigte muss also nicht beweisen, dass der Hersteller schlampig gearbeitet hat, sondern nur, dass das Produkt fehlerhaft war und dadurch ein Schaden entstanden ist.

In Österreich regelt das bisher das Produkthaftungsgesetz (PHG), in Deutschland das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Beide Länder müssen ihre Gesetze bis 9. Dezember 2026 an die neue Richtlinie anpassen.

Die fünf wichtigsten Änderungen

1. Software und KI sind jetzt ein Produkt

Bisher war umstritten, ob Software überhaupt unter die Produkthaftung fällt. Jetzt ist es eindeutig: Software ist ein Produkt – egal, ob sie auf einem Gerät installiert ist, als App läuft oder als Cloud-Lösung (Software as a Service) genutzt wird. Dazu zählen ausdrücklich auch:

  • KI-Systeme
  • Updates und Upgrades
  • digitale Dienste, die in ein Produkt eingebunden sind (etwa die App, ohne die ein smartes Gerät nicht funktioniert)
  • digitale Konstruktionsunterlagen, zum Beispiel Dateien für den 3D-Druck

Ausgenommen ist freie Open-Source-Software, solange sie nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird.

2. Mehr Unternehmen können haften

Bisher stand vor allem der Hersteller im Fokus. Künftig kann der Geschädigte sich – je nach Situation – auch an andere wenden:

  • Importeure und Bevollmächtigte von Herstellern außerhalb der EU
  • Fulfillment-Dienstleister, die lagern, verpacken und versenden
  • Händler – wenn sie auf Anfrage nicht innerhalb eines Monats sagen können, von wem sie das Produkt bezogen haben
  • Online-Plattformen, wenn sie wie ein Händler auftreten
  • Wer ein Produkt wesentlich verändert – etwa umbaut oder nachrüstet –, gilt für diese Änderung selbst als Hersteller

Gerade der Punkt mit den Händlern ist für viele KMU wichtig: Wer nicht nachweisen kann, woher eine Ware stammt, haftet im Zweifel selbst.

3. Keine Schwelle und keine Obergrenze mehr

Bisher wurden Sachschäden erst ab 500 Euro ersetzt. Diese Schwelle fällt weg. In Deutschland gab es zudem eine Höchstgrenze von 85 Millionen Euro für Personenschäden – auch sie entfällt.

Neu ist außerdem: Auch der Verlust oder die Beschädigung von Daten kann ein ersatzfähiger Schaden sein – allerdings nur bei Daten, die nicht beruflich genutzt werden (dazu gleich mehr). Und anerkannte psychische Gesundheitsschäden zählen ausdrücklich als Personenschaden.

4. Beweise werden leichter – für den Geschädigten

Bisher scheiterten viele Klagen daran, dass Geschädigte einen Fehler in einem komplexen Produkt schlicht nicht beweisen konnten. Das ändert sich:

  • Gerichte können Unternehmen verpflichten, Beweismittel offenzulegen – etwa technische Unterlagen oder Protokolle.
  • Wer das nicht tut, bei dem wird vermutet, dass das Produkt fehlerhaft war.
  • Bei hoher technischer Komplexität – typisch bei Software und KI – kann das Gericht den Fehler oder den Zusammenhang mit dem Schaden vermuten, wenn der Geschädigte ihn wahrscheinlich gemacht hat.

Im Klartext: Wer im Ernstfall nicht belegen kann, was er wann geliefert, geprüft oder aktualisiert hat, steht schlecht da.

5. Updates und Sicherheitslücken zählen mit

Bei Software endet die Verantwortung nicht mit dem Verkauf. Ein Hersteller haftet auch für Fehler, die durch ein Update entstehen, und dafür, dass er eine bekannte Sicherheitslücke nicht schließt, solange das Produkt unter seiner Kontrolle steht.

Ab wann gilt das – und für welche Produkte?

Die neuen Regeln gelten für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Für Produkte, die vorher verkauft wurden, gilt weiter das alte Recht.

Bei Software ist das allerdings weniger klar abgegrenzt, als es klingt: Eine Cloud-Lösung oder App, die laufend aktualisiert wird, ist im Grunde nie „fertig ausgeliefert“. Man sollte davon ausgehen, dass Software, die nach dem Stichtag weiterentwickelt wird, unter das neue Recht fällt.

Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem der Geschädigte vom Schaden und vom Haftenden erfahren hat. Spätestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen erlöschen sie – bei Gesundheitsschäden, die erst spät erkennbar werden, nach 25 Jahren.


Die gute Nachricht für B2B-Unternehmen

Bei aller Aufregung wird ein Punkt oft übersehen: Die Produkthaftung schützt Privatpersonen. Ersatz bekommen nur natürliche Personen, und zwar für:

  • Tod und Körperverletzung (einschließlich psychischer Gesundheitsschäden)
  • Schäden an privat genutzten Sachen
  • Verlust oder Beschädigung privat genutzter Daten

Nicht ersetzt werden nach der Produkthaftung:

  • Schäden an Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden
  • Verlust von beruflich genutzten Daten
  • reine Vermögensschäden – etwa entgangener Umsatz oder eine falsch berechnete Rechnung

Ein Beispiel: Verursacht eine fehlerhafte Software, dass in Ihrem Unternehmen Kundendaten verloren gehen, ist das kein Fall für die Produkthaftung. Hier gelten wie bisher Ihr Vertrag mit dem Anbieter sowie Gewährleistung und Schadenersatz.

Ganz entspannt zurücklehnen sollten sich B2B-Unternehmen trotzdem nicht. Sobald am Ende der Kette Verbraucher stehen – Ihre Kundinnen und Kunden, deren Endkunden oder Personen, die ein Gerät auch privat nutzen –, greift die Produkthaftung wieder. Und gegenüber diesen Geschädigten lässt sie sich vertraglich nicht ausschließen.

Wer jetzt genauer hinschauen sollte

  • Händler und Onlineshops: Können Sie zu jedem verkauften Produkt innerhalb eines Monats den Lieferanten nennen? Wenn nicht, haften Sie selbst.
  • Handwerk, Montage, Service: Wer Geräte umbaut, nachrüstet oder Bauteile tauscht, kann für diese Änderung als Hersteller gelten. Lückenlose Montage- und Prüfprotokolle werden damit noch wichtiger.
  • Hersteller mit Software im Produkt: Steuerungen, Apps, Firmware – alles zählt. Dazu gehört ein klarer Prozess für Updates und Sicherheitslücken.
  • Unternehmen, die eigene Apps oder KI-Lösungen für Kunden bauen: Wer Software an Verbraucher abgibt – auch eine mit KI schnell gebaute App –, ist Hersteller im Sinne der Richtlinie. Warum dafür ein solides Fundament wichtig ist, lesen Sie hier.

Dokumentation ist der beste Schutz

Die neue Richtlinie verschiebt die Beweislast spürbar in Richtung der Unternehmen. Am besten geschützt ist deshalb, wer jederzeit zeigen kann, was er wann von wem bezogen, geliefert, geprüft und geändert hat.

Genau dabei hilft eine zentrale Unternehmenssoftware wie 1Tool:

  • Lieferanten und Wareneingänge nachvollziehen: In der Warenwirtschaft sind Einkauf, Wareneingang, Verkauf und Rechnung verbunden. So lässt sich auch nach Monaten noch sagen, woher ein Produkt stammt – die Monatsfrist für Händler wird zur Formsache.
  • Reklamationen sauber dokumentieren: Mit dem Ticketsystem ist jede Kundenmeldung samt Verlauf, Antworten und Lösung festgehalten.
  • Prüfungen und Arbeiten vor Ort belegen: Mit Checklisten und Prüfprotokollen in der App erfasst Ihr Außendienst Prüfungen, Fotos und Unterschriften direkt beim Kunden.
  • Unterlagen zentral ablegen: Datenblätter, Zertifikate, Montageanleitungen und Lieferscheine liegen im Dokumentenmanagement beim jeweiligen Kunden, Projekt oder Auftrag – nicht verstreut in E-Mail-Postfächern.

Wichtig dabei: Diese Daten liegen bei 1Tool bei einem österreichischen Anbieter in einem österreichischen Rechenzentrum.


Checkliste: Sind Sie vorbereitet?

✅ Wissen Sie, ob Ihre Produkte oder Leistungen (auch) bei Privatpersonen landen?

✅ Können Sie zu jedem verkauften Produkt innerhalb eines Monats den Lieferanten nennen?

✅ Sind Prüfungen, Montagen und Änderungen an Produkten dokumentiert – mit Datum und Verantwortlichem?

✅ Werden Reklamationen zentral erfasst und nicht nur per Telefon oder E-Mail erledigt?

✅ Wenn Sie Software oder Apps anbieten: Gibt es einen festen Ablauf für Sicherheitsupdates?

✅ Haben Sie mit Ihrer Versicherung geklärt, ob Ihre Betriebshaftpflicht die neue Produkthaftung – auch für Software – abdeckt?

✅ Sind Ihre Lieferantenverträge angepasst, damit Sie im Haftungsfall Rückgriff nehmen können?


Fazit

Die neue Produkthaftung bringt Software, KI und den Onlinehandel endgültig ins Haftungsrecht. Für reine B2B-Geschäfte ändert sich weniger, als die Schlagzeilen vermuten lassen – wer aber mit Verbrauchern zu tun hat, Produkte verkauft, montiert oder verändert, sollte die Zeit bis Dezember nutzen.

Der wichtigste Schritt ist dabei kein juristischer, sondern ein organisatorischer: lückenlos dokumentieren. Wer belegen kann, woher ein Produkt stammt, wie es geprüft wurde und was damit passiert ist, hat im Ernstfall die besten Karten.

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Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genaue Ausgestaltung hängt von der Umsetzung in das österreichische bzw. deutsche Recht ab.


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